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Wann ist eine steuerliche Förderung nach Paragraf 35c EStG möglich?

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Die steuerliche Förderung nach § 35c Einkommenssteuergesetz (EStG) gibt es schon seit 2020. Jedoch treten häufig noch Fragen auf, welche Anforderungen an förderfähige Anlagen gestellt werden. 

Stellen Sie sich diese steuerliche Förderung als die “kleine Schwester” der BEG-Förderung vor. Es werden Anlagen gefördert, die einen Beitrag zum Klimaschutz liefern, also Anlagen auf Basis von erneuerbaren Energien bzw. Gas-Hybridheizungen oder „Renewable Ready“ mit einer Komponente auf Basis von erneuerbaren Energien. Reine Gas- oder Öl-Heizungen werden nicht gefördert.  

Die technischen Mindestanforderungen sowie die förderfähigen Maßnahmen sind zusammengefasst in der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV. Für die Bescheinigung des Fachunternehmens muss ein vorgeschriebenes Formular verwendet werden. 

Vielleicht fragen Sie sich, warum dieses Programm parallel zur BEG existiert? Es können maximal 20.000 Euro über drei Jahre von der Steuer abgezogen werden. Bei 20 Prozent Förderquote bedeutet dies einen Betrag von 100.000 Euro förderfähigen Kosten pro Wohngebäude. Eine Kombination mit der BEG ist möglich, wenn über die zwei Programme unterschiedliche Einzelmaßnahmen beantragt werden, zum Beispiel Dämmung der Gebäudehülle über die steuerliche Förderung und Austausch des Wärmeerzeugers über die BEG.   

SHK-Innungsfachbetriebe finden den Gesetzestext, die ESanMV, die Fachunternehmererklärung sowie eine FAQ-Liste zum Förderprogramm auf der Internetseite des Fachverbandes SHK Baden-Württemberg unter www.fvshkbw.de nach dem Einloggen im Downloadcenter (Suchwort: §35c).